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Grundgerüst für einen Gesetzentwurf zur Einfügung einer Ersatzstimme in das Bundeswahlgesetz


Auf dieser Website wird ein konkreter Vorschlag präsentiert, wie sich das Instrument der Ersatzstimme in das Bundeswahlgesetz (BWahlG) integrieren ließe. Hierbei wird die einfachstmögliche Variante eines Ersatzstimmen-Systems - die sogenannte Dualwahl - verwendet.

Die Stellen, an denen eine Umformulierung des Gesetzes nötig wird, sind grün eingefärbt. Mit dem Zeichen Wenn der Mauszeiger auf dieses Symbol gelegt wird, werden Zusatz-Informationen angezeigt. werden weitere Zusatzinfos angeboten. Wenn der Maus­zeiger auf das Symbol gelegt wird oder auf dem Smartphone das Infozeichen angetippt wird, wird die entsprechende Stelle des Bundes­wahl­gesetzes mit Stand vom Juni 2023 angezeigt. Dieser Effekt funktioniert eventuell nicht bei allen Browsern.

Der aktuell geltende Gesetzestext kann auch hier abgerufen werden:
- Bundeswahlgesetz im PDF-Format
- Bundeswahlgesetz im HTML-Format



Vorschlag für eine Änderung des BWahlG

§ 1: Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

(2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat für die Wahl eines Wahlkreis­abge­ordneten eine Stimme (Wahlkreisstimme) sowie für die Wahl einer Landesliste je eine Stimme für den Hauptwahlgang (Hauptstimme) und eine für den Stichwahlgang (Stichstimme). § 1 Abs. 2 BWahlG lautet derzeit:
Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).


§ 4: Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

(2) Um zu ermitteln, welche Parteien im Stichwahlgang vertreten sind, werden die für jede Landesliste im Hauptwahlgang abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Am Stichwahlgang nehmen die Landeslisten derjenigen Parteien teil, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Hauptstimmen erhalten haben, sowie Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten unabhängig von der Zahl ihrer erhaltenen Hauptstimmen. Der erste Satz ist neu. Die beiden letzten Sätze finden sich derzeit sinngemäß in § 4 Abs. 2 BWahlG - siehe dazu unten die Infobox zu Absatz 4.

(3) Die auf die Landeslisten entfallenen Stichstimmen ermitteln sich wie folgt:

  1. Bei Wählern, die ihre Hauptstimme für eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Landeslisten abgegeben haben, ist die Stichstimme identisch mit der Hauptstimme.
  2. Bei Wählern, die ihre Hauptstimme für eine andere Landesliste als die in Absatz 2 Satz 2 genannten Landeslisten abgegeben haben, ist die Stichstimme identisch mit der Stimmverfügung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2, sofern eine solche vergeben wurde und sofern die Landesliste, auf die die Stimmverfügung ausgestellt ist, in der Stichwahl vertreten ist. Dieser Absatz wurde neu eingefügt - eine ähnliche Passage ist bisher nicht im Gesetz enthalten.

(4) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Stichstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abge­geben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berück­sichtigt werden dabei die Stichstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist. § 4 Abs. 2 BWahlG lautet derzeit:
Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei
1. die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und
2. Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden.
Hinweis: Die hier entfallenden Sätze finden sich sinngemäß oben in Absatz 2 wieder.

(5) [entspricht dem bisherigen Absatz 3]
(6) [entspricht dem bisherigen Absatz 4].


§ 30: Stimmzettel:

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Hauptstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahl­vorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landes­listen. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. § 30 Absatz 3 BWahlG lautet derzeit:
Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.


§ 34: Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt

  1. seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
  2. seine Hauptstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz § 34 Absatz 2 BWahlG lautet an dieser Stelle derzeit:
    [...] dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Die Worte 'oder auf andere Weise eindeutig' sind also zu streichen. Eventuell könnte man statt dessen einfügen: '...oder mittels der Ziffer '1' kenntlich macht [...]'. Damit wären 'X' und '1' als zulässige Varianten der Stimmabgabe gleichgestellt. Eine solche Heilungsregel wäre zweifellos nutzerfreundlich. Dennoch sollte zunächst geprüft werden, ob sich im Praxisbetrieb alle drei Kennzeichnungen hinreichend gut voneinander unterscheiden lassen. Die Erfahrungen mit Rangfolgewahlsystemen in Ländern wie Irland oder Australien, wo schon seit Jahrzehnten Ziffern statt Kreuze auf dem Stimmzettel zum Einsatz kommen, sind in dieser Hinsicht jedoch ermutigend.
     kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Zusätzlich kann der Wähler eine Stimmverfügung in der Weise abgeben, dass er durch eine auf den Stimmzettel gesetzte Ziffer '2' kenntlich macht, welcher Landesliste die Stichstimme gelten soll, falls die mit der Hauptstimme gewählte Landesliste nicht an der Stichwahl gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 teilnimmt. Dieser Absatz wurde neu eingefügt - eine ähnliche Passage ist bisher nicht im Gesetz enthalten.

Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.


§ 39: Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln:

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettel­umschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahl­geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Fehlt auf dem Stimmzettel eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Enthält der Stimmzettel keine Stimmverfügung, so gilt im Falle des § 4 Absatz 2 Ziffer 2 die Stichstimme als nicht abgegeben. § 39 Absatz 1 BWahlG lautet derzeit:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.


Außerdem...

müssten im Gesetz noch folgende Begriffe angepasst werden:
- statt "Erststimme" müsste es künftig "Wahlkreisstimme" heißen
- statt "Zweitstimme" müsste es künftig "Stichstimme" heißen
- statt "Zweitstimmendeckung" müsste es "Listen­stimmen­deckung" heißen.

Des Weiteren wären auch Änderungen in der Bundeswahlordnung (BWO) erforderlich, und zwar insbesondere in folgenden Paragraphen:
§ 48 BWO: Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 67 BWO: Ermittlung u. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 69 BWO: Zählung der Stimmen
§ 71 BWO: Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 76 BWO: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 77 BWO: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 78 BWO: Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl.

Gegebenenfalls müssten als Konsequenz auf eine solche Gesetzes­änderung auch noch weitere gesetzliche Regelungen angepasst werden. So würde sich beispielsweise eine Klarstellung der Grundsätze der Parteienfinanzierung in § 18 Parteiengesetz anbieten, wobei sich die Ansprüche aus der Parteienfinanzierung auf die Zahl der erhaltenen Hauptstimmen stützen müssten und nicht auf die Zahl der erhaltenen Stichstimmen (zur Begründung vgl. hier).




 

 
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