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Einführung der Dualwahl in das Bundeswahlgesetz

Auf dieser Website wird ein konkreter Vorschlag präsentiert, wie sich die Dualwahl (eine wahlrechtliche Erweiterung für Systeme mit Sperrklausel zwecks Wahrung der Gleichheit der Wahl) in das Bundeswahlgesetz (BWahlG) einfügen ließe.
Die Notwendigkeit einer Anpassung ergibt sich vor allem für die bisherigen §§ 6 Abs. 1, 3 sowie für § 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BWahlG. Die nachfolgend unterbreiteten Vorschläge beschränken sich auf die zentralen Passagen, während z.B. Änderungen an der Bundeswahlordnung hier nicht thematisiert werden. Geplant ist jedoch, irgendwann auch einen kompletten Gesetzentwurf an diesem Ort zu veröffentlichen. Unterstützer und Mitautoren sind sehr willkommen!
Hinweise:

1.) Die Stellen, an denen eine Umformulierung des Gesetzes nötig wird, sind grün eingefärbt. Mit dem Zeichen Wenn Sie den Mauszeiger auf dieses Symbol legen, werden Zusatz-Informationen angezeigt. werden weitere Zusatzinfos angeboten. Wenn Sie den Mauszeiger auf das Symbol legen oder auf dem Smartphone das Infozeichen kurz antippen, wird Ihnen die entsprechende Stelle des Bundeswahlgesetzes mit Stand vom Mai 2019 angezeigt (dieser Effekt funktioniert eventuell nicht bei allen Browsern).

2.) Statt der Begriffe "Hauptstimmen" und "Stichstimmen" können alternativ auch die Termini "Initialstimmen" bzw. "Finalstimmen" im Gesetz verwendet werden.
Vorschlag für eine Änderung des BWahlG

§ 4: Stimmen
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten eine Stimme (Wahlkreisstimme) sowie für die Wahl einer Landesliste eine Stimme für den Hauptwahlgang (Hauptstimme) und eine Stimme für den Stichwahlgang (Stichstimme). § 4 BWahlG lautet bisher: Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
(2) Die Stimmabgabe für den Stichwahlgang kann auch in Form einer Stimmverfügung (§ 34 Absatz 2 Satz 2) erfolgen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Ziff. 2 als Stichstimme wirksam wird. Dieser Absatz wurde neu eingefügt - eine ähnliche Passage ist bisher nicht im Gesetz enthalten. Im Prinzip wäre dieser Absatz sogar entbehrlich, weil er lediglich der besseren Lesbarkeit halber das wiederholt, was bereits an anderer Stelle des Gesetzes beschrieben ist.

§ 6: Wahl nach Landeslisten
(1) Um zu ermitteln, welche Parteien im Stichwahlgang vertreten sind, werden die für jede Landesliste im Hauptwahlgang abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Am Stichwahlgang nehmen diejenigen Parteien teil, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Hauptstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 2 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. § 6 Absatz 3(!) BWahlG lautet bisher: Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
(2) Die auf die Parteien entfallenen Stichstimmen ermitteln sich wie folgt:
- Bei Wählern, die ihre Hauptstimme für eine der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Parteien abgegeben haben, ist die Stichstimme identisch mit der Hauptstimme.
- Bei Wählern, die ihre Hauptstimme für eine andere Partei als die in Absatz 1 Satz 2 oder 3 genannten Parteien abgegeben haben, ist die Stichstimme identisch mit der Stimmverfügung, sofern eine solche vergeben wurde und sofern die Partei, auf die die Stimmverfügung ausgestellt ist, in der Stichwahl vertreten ist.
Dieser Absatz wurde neu eingefügt - eine ähnliche Passage ist bisher nicht im Gesetz enthalten.
(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Stichstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Stichstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind. § 6 Absatz 1(!) BWahlG lautet bisher: Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(4) [entspricht dem bisherigen Absatz 2]
(5) [entspricht dem bisherigen Absatz 4] usw.

§ 30: Stimmzettel:
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Hauptstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. § 30 Absatz 3 BWahlG lautet bisher: Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

§ 34: Stimmabgabe mit Stimmzetteln
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
- seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz
§ 34 Absatz 2 BWahlG lautet an dieser Stelle bisher: [...] daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Die Worte 'oder auf andere Weise eindeutig' sind also zu streichen. Eventuell könnte man statt dessen einfügen: '...oder mittels der Ziffer '1' kenntlich macht [...]'. Damit wären 'X' und '1' als zulässige Varianten der Stimmabgabe gleichgestellt. Eine solche Heilungsregel wäre zweifellos nutzerfreundlich. Dennoch sollte zunächst geprüft werden, ob sich im Praxisbetrieb alle drei Kennzeichnungen hinreichend gut voneinander unterscheiden lassen. Die Erfahrungen mit Rangfolgewahlsystemen in Ländern wie Irland oder Australien, wo schon seit Jahrzehnten Ziffern statt Kreuze auf dem Stimmzettel zum Einsatz kommen, sind in dieser Hinsicht jedoch ermutigend. kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Bei der Zweitstimme kann der Wähler zusätzlich eine Stimmverfügung in der Weise abgeben, daß er durch eine auf den Stimmzettel gesetzte Ziffer '2' kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Dieser Absatz wurde neu eingefügt - eine ähnliche Passage ist bisher nicht im Gesetz enthalten.
Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 39: Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln:
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Fehlt auf dem Stimmzettel eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Enthält der Stimmzettel keine Stimmverfügung, so gilt im Falle des § 6 Absatz 2 Ziffer 2 die Stichstimme als nicht abgegeben. § 39 Absatz 1 BWahlG lautet bisher: Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall der Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

Außerdem...
wären einige Änderungen in der Bundeswahlordnung (BWO) erforderlich, und zwar insbesondere in den folgenden Paragraphen:
§ 48 BWO: Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
§ 67 BWO: Ermittlung u. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 69 BWO: Zählung der Stimmen
§ 71 BWO: Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 76 BWO: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 77 BWO: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 78 BWO: Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl.
Links:
Infoseite zur Dualwahl
Bundeswahlgesetz (PDF)
Bundeswahlordnung (PDF)
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